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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Was bedeutet das für uns?

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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Ein Schritt zur inklusiveren Gesellschaft

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein wichtiger Schritt hin zu einer inklusiveren Gesellschaft. Es wurde verabschiedet, um die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu verbessern und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Doch was genau bedeutet das für uns alle? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des BFSG.

Was ist das BFSG?

Das BFSG, das am 15. Juni 2022 verabschiedet wurde, setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den sogenannten European Accessibility Act (EAA), in nationales Recht um. Es definiert Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht oder für Verbraucher erbracht werden. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind, ohne besondere Erschwernisse oder fremde Hilfe.

Für wen gilt das BFSG?

Das BFSG betrifft eine Vielzahl von Akteuren, die als Wirtschaftsakteure bezeichnet werden. Dazu gehören:
  • Hersteller von Produkten
  • Bevollmächtigte des Herstellers
  • Einführer von Produkten
  • Händler von Produkten
  • Dienstleistungserbringer

Diese Akteure müssen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sind.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Das BFSG umfasst eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen. Hier einige Beispiele:

Produkte:

  • Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Ticketautomaten
  • Verbraucherendgeräte mit interaktiven Funktionen für Telekommunikationsdienste
  • E-Book-Lesegeräte

Dienstleistungen:

  • Telekommunikationsdienste
  • Personenbeförderungsdienste
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und zugehörige Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Was bedeutet Barrierefreiheit im Sinne des BFSG?

Barrierefreiheit bedeutet, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Das bedeutet, dass alle Aspekte der Nutzung berücksichtigt werden müssen.

Pflichten der Wirtschaftsakteure

  • Hersteller müssen Produkte barrierefrei gestalten und herstellen. Sie sind verpflichtet, technische Dokumentationen zu erstellen, Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, EU-Konformitätserklärungen auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen. Ebenso müssen Hersteller sicherstellen, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind.
  • Einführer sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen in den Verkehr gebrachten Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen und die notwendigen Kennzeichnungen und Anleitungen aufweisen.
  • Händler dürfen Produkte erst auf dem Markt bereitstellen, wenn diese die CE-Kennzeichnung tragen und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.
  • Dienstleistungserbringer müssen ihre Dienstleistungen barrierefrei anbieten und erbringen und Informationen über die Barrierefreiheit bereitstellen.

Ausnahmen und Übergangsfristen

Es gibt einige Ausnahmen vom BFSG, insbesondere für Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen:

  • Zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden.
  • Büroanwendungsdateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden.
  • Online-Karten und Kartendienste, solange wesentliche Informationen für Navigationszwecke barrierefrei bereitgestellt werden.
  • Inhalte von Dritten, die nicht vom Wirtschaftsakteur finanziert, entwickelt oder kontrolliert werden.
  • Webseiten und mobile Anwendungen, die als Archive gelten und nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert werden.

Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die vor dem 28. Juni 2025 eingesetzt wurden. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf, jedoch nicht länger als bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen.

Was passiert bei Nichteinhaltung des BFSG?

Bei Nichteinhaltung des BFSG können Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung einschränken oder untersagen. Sie können auch dafür sorgen, dass Produkte zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Dies betrifft nicht nur Hersteller, sondern auch Händler und Importeure.

Bedeutung für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro sind teilweise vom Gesetz ausgenommen. Für diese Unternehmen gibt es jedoch eine Beratung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, um die Umsetzung zu erleichtern.

BFSG – ein wichtiger Schritt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist ein wichtiger Schritt, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken und eine inklusivere Gesellschaft zu schaffen. Es verpflichtet Wirtschaftsakteure, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, und legt klare Anforderungen und Fristen fest.

FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist eine wichtige Neuerung für digitale Angebote. Unternehmen sollten frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und die Chancen einer barrierefreien Website zu nutzen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie über barrierefreie Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um. Es tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und verpflichtet Unternehmen, digitale und physische Produkte sowie Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen den uneingeschränkten Zugang zu wichtigen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.

Das BFSG betrifft Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen für die Allgemeinheit anbieten. Besonders betroffen sind Anbieter aus folgenden Branchen:

  • Digitale Dienstleistungen (Websites, Apps, Online-Shops, Buchungsplattformen)
  • Finanzdienstleistungen (Banken, Zahlungsdienstleister)
  • Transport und Verkehr (Bahn- und Fluggesellschaften, Ticketing-Systeme)
  • E-Commerce (Online-Shops, Plattformen)
  • Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken mit Online-Diensten)

Kleine Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind häufig von der Pflicht ausgenommen, sofern ihre Dienstleistungen nicht als essenziell gelten.

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt:

  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Umsetzung der EU-Richtlinie
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) – spezifische Regelungen für Websites öffentlicher Stellen
  • EN 301 549 – Europäische Norm zur Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologien

Betroffen sind alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen und Produkte für die Allgemeinheit anbieten. Insbesondere Websites, Apps und Online-Dienste müssen barrierefrei gestaltet sein.

Besonders betroffen sind:

  • Banken und Finanzdienstleister
  • E-Commerce-Unternehmen
  • Transport- und Verkehrsunternehmen
  • Anbieter medizinischer Dienstleistungen (Krankenhäuser, Arztpraxen mit Online-Services)
  • Telekommunikationsdienstleister

Ab dem 28. Juni 2025 müssen Websites barrierefrei gestaltet sein. Das bedeutet:

  • Wahrnehmbarkeit – Inhalte müssen für alle Nutzer zugänglich sein (z. B. Alternativtexte für Bilder)
  • Bedienbarkeit – Alle Funktionen müssen per Tastatur und Hilfsmittel nutzbar sein
  • Verständlichkeit – Klare Struktur, einfache Sprache und gut lesbare Texte
  • Robustheit – Kompatibilität mit assistiven Technologien (z. B. Screenreader)

Websites, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können rechtliche Konsequenzen oder Bußgelder nach sich ziehen.

Das vollständige BFSG als PDF finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder direkt im Bundesgesetzblatt.

Link zur offiziellen BFSG-Fassung:

Gesetzestext im Bundesanzeiger (Suchbegriff „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“)

§ 38 BFSG beschreibt die Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen für Unternehmen. Er legt fest, dass das Gesetz ab dem 28. Juni 2025 gilt, es jedoch für bestimmte Produkte und Dienstleistungen eine Übergangsfrist bis 2030 geben kann, wenn eine sofortige Umsetzung unverhältnismäßig wäre.

Wie erfolgt die Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes?

Unternehmen sollten jetzt mit der Umsetzung beginnen, um rechtzeitig BFSG-konform zu sein. Dazu gehören:

  • Analyse der aktuellen Barrierefreiheit (z. B. mit dem WAVE-Tool)
  • Erstellung eines Maßnahmenplans zur Anpassung von Websites, Apps und digitalen Prozessen
  • Technische Umsetzung nach den Vorgaben der EN 301 549
  • Testung und Überprüfung durch Barrierefreiheits-Checks

Ein frühzeitiger Start bietet nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Vorteile für SEO, Nutzererfahrung und Kundenbindung.

Der vollständige Gesetzestext des BFSG ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und online abrufbar.

Direkter Link: Bundesgesetzblatt

Bildrechte: Adobe Stock: LiudmilaZerbornali

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Über den Autor:

Simon Boé | Experte für KI-gestützte Suchmaschinenoptimierung und semantische Relevanz

Simon Boé | Geschäftsführer | onehundred.digital | Online Marketing Agentur | Berlin
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